OGH 9ObA108/88 (RS0021740)

OGH9ObA108/8815.6.1988

Rechtssatz

Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde.

Normen

ABGB §1151 IC

9 ObA 108/88OGH15.06.1988
9 ObA 99/91OGH28.08.1991

Auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T1)<br/>Veröff: Arb 10954

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Auch; nur: Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. (T2)

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00108_8800000_001

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