Normen
KO §30 Abs1
4 Ob 560/88 | OGH | 14.06.1988 |
7 Ob 662/89 | OGH | 30.11.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anfechtbarkeit nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, wenn die beklagte Bank durch die Abtretung einer Forderung zahlungshalber und deren Einziehung zugunsten des Girokontos ihres Kunden nur das erhalten hat, was sie zur Abdeckung des infolge Überziehung entstandenen Debetsaldos aufgrund des erst nach Beginn der kritischen Frist begründeten Schuldverhältnisse zu fordern hatte. (T1) Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469 = ecolex 1990,146 |
2 Ob 140/99y | OGH | 27.05.1999 |
Vgl auch; nur: Die Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. (T2) Beisatz: Ist der Kreditrahmen vom Gemeinschuldner überzogen worden, hat die Bank einen materiell-rechtlichen Anspruch auf sofortige Abdeckung des Überziehungsbetrages. Wurde dem Kunden Rahmenüberziehung gegen die verbindliche Zusage eines Zahlungseinganges gewährt, liegt ein Zug-um-Zug-Geschäft vor. Die nachfolgende Einzahlung ist für den Kunden verpflichtend und soll nach dem Parteiwillen gerade den Überziehungsbetrag decken. Die Einzahlung muß aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung vorgenommen sein. Eine Bardeckung im Verhältnis zwischen Ein- und Auszahlung liegt außerhalb des vertraglich vereinbarten Kreditrahmens nur dann vor, wenn Auszahlungen von nachfolgenden Einzahlungen abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Leistungen also vertraglich verknüpft und auch im engen zeitlichen Zusammenhang erbracht wurden. (T3) |
8 Ob 337/99p | OGH | 27.04.2000 |
nur T2 |
8 Ob 236/02t | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; nur T2 |
9 Ob 24/04a | OGH | 17.11.2004 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eingänge eines Kreditschuldners auf nicht gewährte Überziehungen sind wegen der sofortigen Fälligkeit jedenfalls kongruent. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00560_8800000_002
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