OGH 3Ob522/88 (RS0065247)

OGH3Ob522/8818.5.1988

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Masseverwalters, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen, ist nach der Konkursordnung nicht gegeben.

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

IESG §3a Abs2 Z5
IESG §3a Abs3
KO §75
KO §81

3 Ob 522/88OGH18.05.1988

Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394

8 ObA 37/05gOGH16.11.2005

Beisatz: Der Umfang allfälliger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Sinne dieser Rechtsprechung ableitbarer Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufklärung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. (T1); Beisatz: Hier: Bei rechtskundig vertretenen Arbeitnehmern, die von der Masseverwalterin darauf hingewiesen werden, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind und die hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen auf ihre Rechtsvertretung verwiesen wurden, ist eine weitere Belehrung durch die Masseverwalterin nicht erforderlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0030OB00522_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte