Rechtssatz
Die den tieferen Grund für die Gewährung arbeitsrechtlichen Schutzes bildende wirtschaftliche Unselbständigkeit kann aber bei einem im Rahmen eines "freien Arbeitsverhältnisses" Tätigen - wenn überhaupt - nur in einem wesentlich geringerem Maße gegeben sein, als es für die Anwendung der spezifisch arbeitsrechtlichen Vorschriften notwendig ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit kann somit einen wesentlichen Hinweis auf die persönliche Abhängigkeit bilden.
9 ObA 52/88 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl) |
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_003
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