OGH 8Ob670/87 (RS0011197)

OGH8Ob670/8724.3.1988

Rechtssatz

Ist die Versendung der Kaufsache vereinbart und über die Versendungsart nichts Näheres bestimmt, so kann angenommen werden, dass der Käufer mit verkehrsüblicher Übersendung (insbes durch Bahn oder Post) einverstanden ist. Der Verkäufer hat daher seine Verpflichtung schon mit der Versendung der Ware (Übergabe an Spediteur oder Frachtführer) erfüllt (Bydlinski in Klang IV2, 141 ff).

Normen

ABGB §429

8 Ob 670/87OGH24.03.1988
8 Ob 703/88OGH20.07.1989

nur: Ist die Versendung der Kaufsache vereinbart und über die Versendungsart nichts Näheres bestimmt, so kann angenommen werden, dass der Käufer mit verkehrsüblicher Übersendung (insbes durch Bahn oder Post) einverstanden ist. (T1);Beisatz: Beim internationalen Versendungskauf verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den Augenblick des Eintrittes des Gutes in den Empfangsstaat. (T2) = EVBl 1990/34 S 181 = ecolex 1990,20 = WBl 1990,53 = SZ 62/138

10 Ob 7/13xOGH19.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0080OB00670_8700000_001

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