Rechtssatz
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt.
7 Ob 103/10p | OGH | 22.10.2010 |
Beisatz: Hier: Syndikatsvertrag. Die materiell‑rechtliche Frage der Beteiligung aller Gesellschafter am Schiedsverfahren im Sinn des § 14 ZPO hat das Gericht nicht zu prüfen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB01512_8800000_002
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