OGH 5Ob52/87 (RS0057540)

OGH5Ob52/8722.3.1988

Rechtssatz

Billigkeitserwägungen im Sinne des § 83 Abs 1 EheG können sich nur auf den Verfahrensgegenstand beziehen und sind mangels subjektiver Ansprüche der Kinder auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Normen

EheG §81
EheG §83 Abs1
EheG §87

5 Ob 52/87OGH22.03.1988

Veröff: SZ 61/68 = EvBl 1989/2 S 15

4 Ob 200/01tOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_003

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