OGH 4Ob391/87 (RS0051513)

OGH4Ob391/8715.3.1988

Rechtssatz

§ 6 AMG normiert keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; soweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Beschaffenheit von Waren, gemacht werden, kann nach § 2 UWG (ua) auf Unterlassung geklagt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Werbeankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen.

Normen

AMG §6

4 Ob 391/87OGH15.03.1988

Veröff: ÖBl 1989,110

4 Ob 136/17dOGH20.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0040OB00391_8700000_001

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