OGH 1Ob509/88 (RS0018563)

OGH1Ob509/8824.2.1988

Rechtssatz

Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder aber nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen, ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung.

Normen

ABGB §921
ABGB §1444 Df

1 Ob 509/88OGH24.02.1988

Veröff: RdW 1988,287 = EvBl 1988/93 S 458 = SZ 61/44

1 Ob 339/98dOGH29.06.1999

nur: Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. (T1)

9 Ob 139/03mOGH19.11.2003

nur T1

7 Ob 28/06bOGH08.03.2006

Auch; nur T1

7 Ob 79/18wOGH24.05.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0010OB00509_8800000_002

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