OGH 15Os179/87 (RS0095489)

OGH15Os179/879.2.1988

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität, weil über seine Person (entweder allgemein oder in bestimmten Personenkreisen) kein Zweifel bestehen kann.

BGH vom 21.03.1985, 1 StR 520/84; Veröff: NJW 1985,2487

Normen

StGB §223

15 Os 179/87OGH09.02.1988

Vgl auch; Veröff: SSt 59/10

11 Os 39/92OGH14.04.1992

Vgl auch; nur: Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. (T1)<br/>Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)

17 Os 49/14fOGH21.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0150OS00179_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)