OGH 9ObA198/87 (RS0028557)

OGH9ObA198/8727.1.1988

Rechtssatz

Entgelt im Sinne dieser Bestimmung sind weder künftige betriebliche Pensionsleistungen noch vom Arbeitgeber im Rahmen der Deckung des mit der Pensionszusage übernommenen eigenen Risikos geleistete Versicherungsprämien (oder Zuführungen zu Pensionsrücklage).

Abfertigung — Berechnung — Bemessung — Höhe — Umfang — Ausmaß — Lohn — Gehalt — Bemessungsgrundlage — Grundlage

 

Normen

AngG §23 Abs1 IC

9 ObA 198/87OGH27.01.1988

Veröff: RdW 1988,203 = WBl 1988,308 = Arb 10699

8 ObA 2349/96sOGH27.11.1997

Beisatz: Sowohl Betriebspension als auch Abfertigung dienen nämlich der Versorgung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Doppelleistungspflicht des Arbeitgebers. (T1) Veröff: SZ 70/254

9 ObA 3/10xOGH22.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des § 23 Abs 1 AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde. (T2)

9 ObA 45/11zOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 96/11zOGH29.08.2011

Beis wie T1; Beisatz: Hier allerdings eine Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/109

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00198_8700000_001

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