OGH 5Ob1/88 (RS0011337)

OGH5Ob1/8826.1.1988

Rechtssatz

Der Verkäufer, der sich weigert, um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf dem Kaufvertrag beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, kann ebenso wie in dem Fall, dass er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers geklagt werden; das auf Grund dieses Begehens gefällte Urteil bildet die Grundlage der Verbücherung (so schon 7 Ob 202/56; hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen).

Normen

ABGB §431
ABGB §1061

5 Ob 1/88OGH26.01.1988

Bem: So schon 7 Ob 202/56. (T1a)<br/>Beisatz: Hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen. (T1b)<br/>Veröff: JBl 1988,714

1 Ob 140/13iOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 122/17yOGH30.08.2017

Auch

9 Ob 70/17kOGH18.12.2017

Auch; Beisatz: Wird der Vertragspartner auf Zuhaltung eines mündlichen Kaufvertrags geklagt, dann kann unmittelbar auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer geklagt werden, ohne dass die Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde begehrt werden muss oder die Klage die abzugebende Willenserklärung ihrem Wortlaut nach enthalten müsste. (T1)

6 Ob 194/19aOGH19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0050OB00001_8800000_001

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