OGH 1Ob40/87 (RS0022615)

OGH1Ob40/8720.1.1988

Rechtssatz

Wohl liegt im Entstehen einer Verbindlichkeit, zB einer Werklohnforderung, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden; ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden.

Normen

ABGB §1293

1 Ob 40/87OGH20.01.1988
3 Ob 80/19iOGH23.05.2019

Vgl; Beisatz: Nachträglicher Wegfall des Schadens. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00040_8700000_001

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