OGH 1Ob502/88 (RS0004920)

OGH1Ob502/8820.1.1988

Rechtssatz

Ein befristetes Unterlassungsgebot (§ 382 Z 5 EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg; ist dies nicht der Fall, dann kann es nicht nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO, sondern auch unter jenen des § 381 Z 1 EO erlassen werden.

Normen

EO §378 A
EO §381 C
EO §381 D
EO §382 Z5 II5

1 Ob 502/88OGH20.01.1988

Veröff: SZ 61/9 = JBl 1989,103

4 Ob 520/94OGH22.03.1994

Auch; Beisatz: Nach vollzogener Räumung ist dem im Räumungsprozess Unterlegenen die Benützung des umstrittenen Objektes gänzlich unmöglich, weshalb ein einstweiliges Benützungsverbot umfangmäßig dazu ein bloßes Minus ist. (T1)

1 Ob 597/94OGH29.08.1994
4 Ob 2360/96dOGH28.01.1997

Auch; nur: Ein befristetes Unterlassungsgebot (§ 382 Z 5 EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg. (T2)

4 Ob 216/97mOGH12.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 89/04pOGH29.04.2004
5 Ob 214/06sOGH24.10.2006

nur T2; Beisatz: Das einstweilige Unterlassungsgebot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung nachholbarer Handlungen geht. (T3)

1 Ob 192/08dOGH26.02.2009

Auch

5 Ob 162/09yOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 176/15mOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00502_8800000_001

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