OGH 11Os143/87 (RS0093570)

OGH11Os143/8722.12.1987

Rechtssatz

Gegenstand des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen; Urkunden kommen demzufolge nur dann als Deliktsobjekt in Frage, wenn sie als selbständiger Wertträger ohne weitere Voraussetzung einen unmittelbaren Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln.

Normen

StGB §127 A

11 Os 143/87OGH22.12.1987
13 Os 52/10mOGH18.11.2010

Verstärkter Senat; Auch

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00143_8700000_001

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