OGH 13Os169/87 (RS0096031)

OGH13Os169/8721.12.1987

Rechtssatz

Die Schädigung nach § 302 StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vgl ferner EvBl 1987/72).

Normen

StGB §302

13 Os 169/87OGH21.12.1987

Veröff: SSt 58/92 = NRSp 1988/98

11 Os 102/88OGH05.09.1988

Vgl auch; Veröff: SSt 59/58 = JBl 1989,263

13 Os 123/89OGH23.11.1989

Vgl auch; nur: An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vgl ferner EvBl 1987/72). (T1) <br/>Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303

13 Os 5/90OGH13.06.1990

nur T1; Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100

12 Os 117/90OGH08.11.1990

Vgl auch

13 Os 104/91OGH18.03.1992

nur: Die Schädigung nach § 302 StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. (T2)

11 Os 76/93OGH24.08.1993

Vgl auch; nur T1

13 Os 29/08aOGH27.08.2008

Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T3)

13 Os 1/10mOGH04.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T4)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T5)

17 Os 25/13zOGH06.03.2014

Vgl aber; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0130OS00169_8700000_001

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