OGH 1Ob45/87 (RS0050072)

OGH1Ob45/8721.12.1987

Rechtssatz

Wasserversorgungsanlagen werden im allgemeinen in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Dies trifft auf eine Gemeindewasserleitungsanlage zu, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet.

Normen

AHG §1 Ba
WRG §36

1 Ob 45/87OGH21.12.1987
1 Ob 3/89OGH15.03.1989

Auch; Beisatz: Schäden, die einem an die Wasserleitung angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb erwachsen sind, sind nach den Bestimmungen des AHG geltend zu machen (1 Ob 45/87). (T1); Veröff: SZ 62/41

1 Ob 47/91OGH29.01.1992

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei Beurteilung deliktischer Haftung sind die Vorschriften des AHG dann anzuwenden, wenn der Schaden von Wasserversorgungsanlagen ausgeht, für die gemäß § 36 Abs 1 WRG Anschlusszwang vorgesehen ist. (T2); Veröff: EvBl 1992/105 S 452

1 Ob 256/05mOGH04.04.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, LGBl 1962/155; Schäden, die auf den Konsum von bleihältigem Trinkwasser zurückzuführen sind. (T3)

1 Ob 98/16tOGH27.09.2016

Beisatz: Das Gesetz muss die Befugnis der Gemeinde zur hoheitlichen Entgeltvorschreibung deutlich erkennbar einräumen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T5)

1 Ob 118/18mOGH21.11.2018

Beis wie T4; Beisatz: Selbst wenn der Anschlusszwang öffentlich‑rechtlich geregelt ist, kann die Verrechnung des Entgelts privatrechtlich bleiben, wenn nicht auch diese Frage durch Gesetz öffentlich‑rechtlich geregelt wird. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00045_8700000_002

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