OGH 9ObA95/87 (RS0028061)

OGH9ObA95/8716.12.1987

Rechtssatz

Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.

Beteiligung — Vergütung — Belohnung — Stufenklage — Lohn — Gehalt — Bemessung — Höhe — Bestimmtheit — Unbestimmtheit — Ende — Dauer — Zeit — Auflösung — Manifestationsklage — Buchhaltung — Bucheinsicht — Klage — laufende Provision — Folgeprovision — Arbeitgeber — Vertreter — Vermittler

 

Normen

AngG §10 Abs3 IV
AngG §10 Abs5
EGZPO ArtXLII IA

9 ObA 95/87OGH16.12.1987
9 ObA 121/90OGH27.06.1990

Veröff: SZ 63/118 = JBl 1991,258 = Arb 10871

9 ObA 237/93OGH22.09.1993

nur: Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 213/95OGH14.09.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 57/05yOGH08.09.2005

Auch; nur T1

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00095_8700000_001

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