OGH 9ObS23/87 (RS0084186)

OGH9ObS23/872.12.1987

Rechtssatz

Für die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem Unfall sind dieselben Grundsätze anzuwenden und es ist in beiden Fällen eine abstrakte Betrachtungsweise anzulegen.

Normen

ASVG §203

9 ObS 23/87OGH02.12.1987

Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85)

9 ObS 17/87OGH13.01.1988

Vgl auch

9 ObS 37/87OGH10.02.1988

Vgl auch

10 ObS 413/89OGH09.01.1990

Vgl auch; Veröff: § 48 ASGG (T1) Veröff: SSV-NF 4/3

10 ObS 199/95OGH31.10.1995

nur: Für die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit ist eine abstrakte Betrachtungsweise anzulegen. (T2) Beisatz: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. (T3)

10 ObS 324/97pOGH15.10.1997

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Im allgemeinen kommt es nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. (T4)

10 ObS 73/99dOGH04.05.1999

Auch

10 ObS 45/00sOGH21.03.2000

nur T2; Beisatz: Unerheblich ist, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf weiter ausüben kann oder ob er eine Lohneinbuße erleidet. (T5); Veröff: SZ 73/53

10 ObS 174/01pOGH10.07.2001

Auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_004

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