9 ObA 141/87 | OGH | 02.12.1987 |
Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler) |
9 ObA 46/92 | OGH | 18.03.1992 |
nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage. (T1) <br/>Beisatz: Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (§ 48 ASGG). (T2) |
9 ObA 171/93 | OGH | 23.06.1993 |
nur: Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. (T3) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T4) |
9 ObA 250/93 | OGH | 22.09.1993 |
nur T3; Beisatz: Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. (§ 48 ASGG). (T5) |
9 ObA 137/95 | OGH | 25.10.1995 |
nur T3; Beis wie T4 |
9 ObA 10/96 | OGH | 31.01.1996 |
nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. (T6) |
9 ObA 21/18f | OGH | 21.03.2018 |
nur T3 |
9 ObA 1/19s | OGH | 27.08.2019 |
Auch; Beisatz: In einer befristeten Verlängerung des Dienstvertrags bis zum Ende des Schuljahres zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des Schuljahres ist kein aushilfsweises Tätigwerden zu sehen, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse seitens des Dienstgebers veranlasst worden wäre. (T7) |
9 ObA 25/20x | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_001
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