OGH 6Ob727/87 (RS0012179)

OGH6Ob727/8726.11.1987

Rechtssatz

Wurde im Vorprozeß das Begehren der schlichten Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf die Verneinung jedes aufrechten Benützungsrechtes, sei es Leihe, Miete, sonstiges obligatorisches Benützungsrecht mit dem Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechtes oder ein dingliches Nutzungsrecht verneint, ist dies keine Bejahung eines bestimmten der denkbaren Gegenrechte; das nunmehr zur Entscheidung über die konfessorische Klage berufene Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Vorprozeß nicht gebunden.

Normen

ABGB §523 Cd
ZPO §411 Ba
ZPO §411 Bf

6 Ob 727/87OGH26.11.1987
1 Ob 47/17vOGH29.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00727_8700000_001

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