OGH 9ObA97/87 (RS0028985)

OGH9ObA97/8718.11.1987

Rechtssatz

Leistet ein Arbeitnehmer seit Jahren Überstunden in schwankendem Ausmaß und erbrachte er im letzten Jahr vor der Kündigung in sechs von zwölf Monaten insgesamt einhundertfünfundvierzig Überstunden, können diese Entgelte im Sinne des Entgeltbegriffes des AngG und des Begriffes der Regelmäßigkeit für die Höhe der Abfertigung nicht vernachlässigt werden.

SW: Angestellte — Mehrleistung — Mehrarbeit — Berechnung — Bemessung — Ausmaß — Umfang — Bemessungsgrundlage — Grundlage

 

Normen

AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1

9 ObA 97/87OGH18.11.1987

Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)

9 ObA 257/89OGH27.09.1989

Vgl

9 ObA 301/89OGH06.12.1989

Auch; Veröff: ecolex 1990,173

8 ObS 3/94OGH13.04.1994

Vgl auch; nur: Überstunden können diese Entgelte im Sinne des Entgeltbegriffes des AngG und des Begriffes der Regelmäßigkeit für die Höhe der Abfertigung nicht vernachlässigt werden. (T1)

9 ObA 203/94OGH30.11.1994

Vgl auch

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Auch

9 ObA 101/03yOGH17.03.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein geringerer Verdienst im letzten Bezugsmonat ist dann nicht ausschließlich maßgebend, wenn der Angestellte gehindert war, das zuvor regelmäßig bezogene Geld in voller Höhe zu verdienen, etwa weil er dienstfrei gestellt war oder aber infolge einer Krankheit nur einen Teil des Entgelts bezog. (T2)

8 ObA 38/04bOGH24.06.2004

Auch

9 ObA 79/04iOGH15.12.2004

Vgl; Beisatz: In Fällen, in denen der Arbeitnehmer in der letzten Phase des Dienstverhältnisses am (hier:) Provisionsverdienst verhindert war, ist der Bemessung der Abfertigung der vor der Verhinderung bezogene Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_005

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