OGH 4Ob371/87 (RS0079466)

OGH4Ob371/873.11.1987

Rechtssatz

Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, sind die Kläger behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (Hier:

Behauptung, Lizenzrechte für das Ausstellen eines Filmautos von einem Berechtigten erworben zu haben, reicht nicht).

Normen

UWG §1 D4c

4 Ob 371/87OGH03.11.1987

Veröff: MR 1988,22

4 Ob 243/99kOGH23.11.1999

Auch; nur: Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen. (T1)

4 Ob 93/01gOGH24.04.2001

Vgl auch

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Diese Entscheidungen betrafen aber stets den Klageanspruch des angeblichen Rechtsinhabers und nicht die auf eine fremde Rechtsposition gestützte Klage eines Dritten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00371_8700000_001

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