OGH 4Ob584/87 (RS0038587)

OGH4Ob584/8720.10.1987

Rechtssatz

Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.

Normen

ABGB §999
ZinsenG 1868 §4

4 Ob 584/87OGH20.10.1987

Veröff: JBl 1990,377 = WoBl 1989,90 = SZ 60/213

9 ObA 2/02pOGH26.06.2002

Auch; nur: Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. (T1)

9 ObA 306/01tOGH26.06.2002

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004

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