Normen
10 ObS 85/87 | OGH | 06.10.1987 |
Veröff: SZ 60/199 = SSV-NF 1/38 |
10 ObS 356/88 | OGH | 10.01.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/5 |
10 ObS 445/89 | OGH | 27.02.1990 |
nur: Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage ohne Rücksicht darauf zu teilen, inwieweit die Versicherte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat und damit Anspruch auf Entgelt hatte. (T1) Veröff: SSV-NF 4/19 |
10 ObS 216/90 | OGH | 23.10.1990 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 193/91 | OGH | 24.09.1991 |
nur T1; Veröff: SSV-NF 5/95 |
10 ObS 36/95 | OGH | 11.04.1995 |
Auch; Beisatz: Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50.ASVGNov derart zu berücksichtigen, daß der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des § 41 Abs 1 AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt. (T2) |
10 ObS 287/02g | OGH | 22.10.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Da diese Rechtsprechung zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härtefall führte, wenn vor dem Kalendermonat des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mindestens ein Kalendermonat des Bezuges eines Arbeitsverdienstes lag, wurde durch die 50.ASVG-Novelle (BGBl1991/676) in §162 Abs3 ASVG ein neuer Satz 2 aufgenommen, wonach in diesem Sonderfall der im Kalendermonat des Eintritts des Versicherungsfalls gebührende Arbeitsverdienst für die Bemessung des Wochengelds maßgeblich ist. (T3); Veröff: SZ 2002/140 |
10 ObS 98/18m | OGH | 22.01.2019 |
Auch; Veröff: SZ 2019/2 |
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00085_8700000_001
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