Normen
EisbEG §4 A
1 Ob 29/87 | OGH | 23.09.1987 |
Veröff: SZ 60/178 |
7 Ob 522/89 | OGH | 27.04.1989 |
Vgl; Beisatz: Im Fall rechtlicher Hindernisse für die Fortführung des Betriebes kommt es bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung nur darauf an, ob die Bewilligung erteilt worden wäre. (T1) Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 |
1 Ob 607/95 | OGH | 30.01.1996 |
Vgl; Beisatz: Besteht im Zeitpunkt der Enteignung keine konkrete Möglichkeit der Verwendung des Grundstücks zum Abbau von Schotter, dann hat die Qualität des beim Tunnelbau gewonnenen Aushubmaterials für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Enteignungsverfahren keine Bedeutung. (T2) Veröff. SZ 69/19 |
1 Ob 148/97i | OGH | 27.01.1998 |
Vgl auch; Veröff: SZ 71/4 |
1 Ob 76/00h | OGH | 29.08.2000 |
Vgl; Beisatz: Enteignungsbedingte Vermögensnachteile sind, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen, wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sachlage und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt. (T3); Veröff: SZ 73/128 |
8 Ob 84/13f | OGH | 26.05.2014 |
Auch; Beisatz: Es ist nicht nur auf die tatsächliche Nutzung zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern auf die konkrete Möglichkeit der Verwendung; es ist daher auch zu beurteilen, ob im Enteignungszeitpunkt eine wirtschaftliche Nutzung (bereits vorhandener) Ressourcen rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00029_8700000_003
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