OGH 10ObS52/87 (RS0085018)

OGH10ObS52/878.9.1987

Rechtssatz

Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.

Normen

ASVG §255 E
ASVG §273
BEinstG §2

10 ObS 52/87OGH08.09.1987

Veröff: SZ 60/169 = SSV-NF 1/24

10 ObS 299/98pOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 34/99vOGH18.02.1999

Auch; Beisatz: Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend. (T1)

10 ObS 256/01xOGH04.09.2001

Ähnlich; nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend. (T2) Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T3) Beisatz: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist. (T4)

10 ObS 76/03dOGH18.03.2003

Auch

10 ObS 133/03mOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T1

10 ObS 104/13mOGH12.09.2013

nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (T6)<br/>Beisatz: Keine Bindung an die in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00052_8700000_001

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