OGH 7Ob24/87 (RS0019888)

OGH7Ob24/874.6.1987

Rechtssatz

Die Liquidierungskosten (das sind Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozess) hat der Haftpflichtversicherte im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur dann zu ersetzen, wenn der Prozess zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt wurde. Daher kein Anspruch des Versicherers auf Barauslagenvorschuss vor Abschluss des Schadenersatzprozesses.

Normen

ABGB §1037
VersVG §158
VersVG §159

7 Ob 24/87OGH04.06.1987

Veröff: SZ 60/100 = VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230

1 Ob 46/97iOGH24.06.1997

Vgl

7 Ob 91/01kOGH27.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Eigene Schadensregulierungskosten des Versicherers (gegenüber dem geschädigten Dritten) können vom Versicherungsnehmer auch verlangt werden, wenn dieser die Kosten durch eine positive Vertragsverletzung in Form von vorsätzlich falschen Angaben verursacht hat. (T1)

7 Ob 231/05dOGH09.11.2005
7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/69

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00024_8700000_001

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