OGH 6Ob565/87 (RS0056321)

OGH6Ob565/874.6.1987

Rechtssatz

Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mitursächlichkeit) Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten.

Normen

EheG §49 A1a

6 Ob 565/87OGH04.06.1987
2 Ob 589/87OGH30.06.1987

Vgl auch

2 Ob 652/87OGH29.09.1987

nur: Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. (T1) Beisatz: Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerüttungsgrad erreicht hat. (T2)

7 Ob 513/89OGH02.02.1989

nur: Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartner ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar. (T3)

7 Ob 687/89OGH09.11.1989

nur T3

1 Ob 145/21mOGH07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00565_8700000_002

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