OGH 14ObA39/87 (RS0060293)

OGH14ObA39/8720.5.1987

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 82 lit c GewO 1859 setzt, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt, es handelt sich hiebei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

GewO 1859 §82 litc

14 ObA 39/87OGH20.05.1987

Veröff: Arb 10631 = RdW 1988,204

9 ObA 177/88OGH31.08.1988

Auch; Veröff: Arb 10728

9 ObA 15/91OGH13.02.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Beisatz: Wartet der Arbeitgeber mit seiner Entlassungserklärung ab, bis der Arbeitnehmer wieder einigermaßen nüchtern ist, ist die Entlassung nicht verspätet. (T2)

9 ObA 34/95OGH26.04.1995

Vgl auch

9 ObA 101/00vOGH17.05.2000

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte