OGH 6Ob577/85 (RS0067648)

OGH6Ob577/8514.5.1987

Rechtssatz

Entscheidend für den Nutzungswert des Untermieters ist nicht die Höhe des eingesetzten Kapitals oder der dafür vom Untervermieter bezahlten Zinsen, sondern immer nur die Form, die der seinerzeitige Geldeinsatz des Untervermieters im Bestandobjekt angenommen hat, das sind also die konkreten baulichen Veränderungen (Verbesserungen) und die konkreten Einrichtungsgegenstände in dem Zustand und in der Gestalt, wie sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages darstellen und für den Untermieter noch nutzbar sind.

Normen

MG §14
MRG §26

6 Ob 577/85OGH14.05.1987

Veröff: EvBl 1988/17 S 114 = JBl 1987,789 = MietSlg 39/25

2 Ob 572/87OGH29.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Auch die Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes entspricht der Rechtsprechung des OGH. (T1)

5 Ob 311/00xOGH29.05.2001
5 Ob 121/08tOGH09.09.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zu berücksichtigen sind die von den Hauptmietern vorgenommenen Investitionen, soweit die Untermieter von diesen Leistungen profitieren. (T2); Bem: Hier: § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG. (T3)

5 Ob 196/19pOGH20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0060OB00577_8500000_001

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