OGH 5Ob22/87 (RS0069510)

OGH5Ob22/878.5.1987

Rechtssatz

Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG.

Normen

MRG §8 Abs2 Z2

5 Ob 22/87OGH08.05.1987

Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)

5 Ob 74/90OGH11.12.1990

Vgl aber; Beisatz: Hier soll der Mieter überhaupt aus dem gemieteten Raum verdrängt werden. (T1) Veröff: WoBl 1991,234 (Call)

5 Ob 1037/93OGH29.06.1993
5 Ob 60/99fOGH23.03.1999

Vgl

5 Ob 73/09kOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Ein Mieter muss sogar unter den Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG die Verlegung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm mitbenützten Dachbodenfläche dulden, um einen Dachbodenausbau zu ermöglichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00022_8700000_002

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