OGH 7Ob14/87 (RS0081336)

OGH7Ob14/8716.4.1987

Rechtssatz

In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber jene einer Kapitalgesellschaft; ebenso nicht die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins (vgl SZ 52/112).

Normen

VersVG §67

7 Ob 14/87OGH16.04.1987

Veröff: VersRdSch 1988,100

7 Ob 1/93OGH17.02.1993

Teilweise abweichend; nur: In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins. (T1) Beisatz: In Fällen, in denen schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, daß die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, Mitglieder eines Fliegerclubs, die Vereinsflugzeuge benützen, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T2) Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = ZVR 1994/31 S 87 = VersR 1993,1301 = VersRdSch 1993,200

7 Ob 219/20mOGH30.06.2021

Auch; Beis wie T2 nur: In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, dass die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870416_OGH0002_0070OB00014_8700000_002

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