OGH 8Ob700/86 (RS0035240)

OGH8Ob700/8626.3.1987

Rechtssatz

Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.

Normen

ZPO §6a

8 Ob 700/86OGH26.03.1987

Veröff: SZ 60/56

3 Ob 1020/90OGH16.05.1990

nur: Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. (T1)

3 Ob 1022/90OGH16.05.1990

nur T1

3 Ob 213/98iOGH16.09.1998
7 Ob 228/01gOGH17.10.2001

Auch; nur T1

10 ObS 167/01hOGH30.10.2001

Vgl auch

7 Ob 161/03gOGH10.09.2003

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00700_8600000_001

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