OGH 5Nd506/87 (RS0046967)

OGH5Nd506/8711.3.1987

Rechtssatz

Eine Übertragung der Zuständigkeit von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches kommt bei einem österreichischen Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 110 Abs 2 JN geboten ist.

Normen

JN §110 Abs2
JN §111 Abs2

5 Nd 506/87OGH11.03.1987
1 Nd 502/88OGH13.10.1988

Auch

3 Nd 501/01OGH07.02.2001

Auch; Beisatz: Wurde von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN abgesehen, ist das Gericht an seinen rechtskräftigen Beschluss gebunden, solange sich die Verhältnisse im Vergleich zu den diesem Beschluss zugrundeliegenden Tatumständen nicht (wesentlich) geändert haben. (T1)

7 Nd 516/01OGH16.11.2001

Vgl auch

10 Nc 2/06kOGH08.03.2006

Vgl auch

4 Nc 15/06bOGH02.05.2006

Auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsübertragung nur im Interesse des Vaters; daher keine Genehmigung. (T2)

3 Nc 13/06aOGH09.10.2006

Auch; Beis wie T2

9 Nc 24/17dOGH22.01.2018

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870311_OGH0002_0050ND00506_8700000_001

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