OGH 3Ob631/86 (RS0057563)

OGH3Ob631/8628.1.1987

Rechtssatz

Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

3 Ob 631/86OGH28.01.1987
4 Ob 588/88OGH25.10.1988

Vgl auch

4 Ob 1630/95OGH10.10.1995

Auch

9 Ob 195/97kOGH10.09.1997

Auch; nur: Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. (T1); Beisatz: Anders jedoch bei Privatzimmervermietung. (T2)

9 Ob 42/99pOGH24.02.1999

Beisatz: Hier: Zwei Zinshäuser mit jeweils 37 Wohnungen. (T3)

6 Ob 87/10bOGH24.06.2010

Vgl auch

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37

Dokumentnummer

JJR_19870128_OGH0002_0030OB00631_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)