OGH 5Ob9/87 (RS0069900)

OGH5Ob9/8727.1.1987

Rechtssatz

Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (§ 15 Abs 1 Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden.

Normen

MRG §15 Abs1 Z2
MRG §17 Abs1

5 Ob 9/87OGH27.01.1987
5 Ob 83/03xOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Die Überprüfung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung über Betriebskosten zwischen Hauptmieter und Vermieter kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T1)

5 Ob 84/03vOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Die Überprüfung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zwischen Hauptmieter und Vermieter kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0050OB00009_8700000_001

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