Normen
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
BUFT allg
7 Ob 55/86 | OGH | 18.12.1986 |
Veröff: SZ 59/227 = JBl 1987,455 = NZ 1987,286 |
7 Ob 346/98b | OGH | 23.12.1998 |
Beisatz: Zur Betriebsfortführung zählen auch Abwicklungsgeschäfte. (T1); Beisatz: Ein die Unterbrechung begründender Betriebsstillstand ist auch dann anzunehmen, wenn zwar eine Wiederaufnahme des Betriebs letztlich nicht erfolgt, aber zumindest ernstlich ins Auge gefaßt, aus besonderen Gründen aber dann nicht möglich war. (T2) |
7 Ob 179/04f | OGH | 08.09.2004 |
Beis wie T2; Beisatz: Dem Betriebsinhaber ist für Bemühungen, eine Fortführung des Betriebes zu sichern bzw zu erreichen, eine gewisse Zeit einzuräumen. Die Dauer dieser Bemühungen zur Betriebsfortführung (um eine Betriebsunterbrechung anzunehmen und Versicherungsschutz zu bejahen) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3) |
7 Ob 137/14v | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur dann zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, während im Fall einer Betriebsbeendigung kein Versicherungsfall gegeben ist. (T4); <br/>Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 |
7 Ob 174/14k | OGH | 10.12.2014 |
7 Ob 46/19v | OGH | 24.04.2019 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 185/19k | OGH | 24.04.2020 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0070OB00055_8600000_002
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