OGH 7Ob55/86 (RS0080974)

OGH7Ob55/8618.12.1986

Rechtssatz

Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefaßt wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung.

Normen

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
BUFT allg

7 Ob 55/86OGH18.12.1986

Veröff: SZ 59/227 = JBl 1987,455 = NZ 1987,286

7 Ob 346/98bOGH23.12.1998

Beisatz: Zur Betriebsfortführung zählen auch Abwicklungsgeschäfte. (T1); Beisatz: Ein die Unterbrechung begründender Betriebsstillstand ist auch dann anzunehmen, wenn zwar eine Wiederaufnahme des Betriebs letztlich nicht erfolgt, aber zumindest ernstlich ins Auge gefaßt, aus besonderen Gründen aber dann nicht möglich war. (T2)

7 Ob 179/04fOGH08.09.2004

Beis wie T2; Beisatz: Dem Betriebsinhaber ist für Bemühungen, eine Fortführung des Betriebes zu sichern bzw zu erreichen, eine gewisse Zeit einzuräumen. Die Dauer dieser Bemühungen zur Betriebsfortführung (um eine Betriebsunterbrechung anzunehmen und Versicherungsschutz zu bejahen) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)

7 Ob 137/14vOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur dann zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, während im Fall einer Betriebsbeendigung kein Versicherungsfall gegeben ist. (T4); <br/>Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 174/14kOGH10.12.2014
7 Ob 46/19vOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T2

7 Ob 185/19kOGH24.04.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19861218_OGH0002_0070OB00055_8600000_002

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