OGH 14Ob195/86 (RS0028448)

OGH14Ob195/8616.12.1986

Rechtssatz

Werden die Ansprüche, für die die Vordienstzeitenanrechnung gelten soll, einzeln angeführt, bedarf es mangels anderer berücksichtigungswürdiger Umstände keiner Klausel für den Ausschluß von Ansprüchen, die durch eine Änderung der materiellen Rechtslage neu geschaffen werden, auch wenn die Aufzählung alle jene Ansprüche nennt, die im Zeitpunkt der Vereinbarung einen Bestandteil der materiellen Rechtsordnung bilden.

SW: Dienstzeit — Anrechnung — Berechnung — Bemessung — Einrechnung — Höhe — Ausmaß — Umfang — Auslegung — Bekanntgabe — Anführung — Angestellte — Abfertigung — Urlaubsanspruch

 

Normen

ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB

14 Ob 195/86OGH16.12.1986

Veröff: RdW 1987,205

9 ObA 2/87OGH20.05.1987

Vgl auch

9 ObA 100/89OGH14.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten gilt nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist. (T1)

9 ObA 217/89OGH30.08.1989

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 204/01tOGH19.09.2001

Vgl auch

8 ObA 1/03kOGH16.10.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/123

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0140OB00195_8600000_001

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