OGH 1Ob655/86 (RS0064788)

OGH1Ob655/863.12.1986

Rechtssatz

Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung.

Normen

KO §31
KO §67 Abs2

1 Ob 655/86OGH03.12.1986

Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 = ÖBA 1987,332 (Hoyer)

1 Ob 508/89OGH05.07.1989
6 Ob 235/99yOGH24.02.2000

Beisatz: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung im Sinne des erläuterten insolvenzrechtlichen Begriffsinhalts setzt den tatsächlichen Eintritt der Überschuldung voraus. (T1); Veröff: SZ 73/37

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T2); Beisatz: Die Frage nach der Überschuldung und damit nach der Notwendigkeit der Einholung einer Fortbestehensprognose stellt sich spätestens dann, wenn die Bilanz ein negatives Eigenkapital ausweist (§ 225 Abs 1 HGB) oder wenn es klare Indizien für eine rechnerische Überschuldung gibt. (T3); Beisatz: Im Anhang der Bilanz hat der Geschäftsführer einen Lagebericht zu geben. Wenn dieser fehlt oder nur mangelhaft begründet ist, wird eine Prüfpflicht ausgelöst, weil sich die kreditgebende Bank im Anfechtungsprozess auf eine positive Fortbestehensprognose ja nur dann berufen kann, wenn eine solche vom Unternehmer erstellt und ausreichend begründet wurde. (T4); Veröff: SZ 73/182

6 Ob 37/01mOGH26.04.2001

Beis wie T1 nur: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T5) Beisatz: Der Grundsatz, dass zur rechnerischen Überschuldung eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten muss, ist bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des § 31 KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken. (T6)

7 Ob 246/01dOGH27.02.2002

Beis wie T5

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 282/03vOGH19.02.2004

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 235/99y; Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19861203_OGH0002_0010OB00655_8600000_002

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