OGH 8Ob527/86 (RS0012852)

OGH8Ob527/8619.11.1986

Rechtssatz

Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt.

Normen

ABGB §762
ABGB §784
ABGB §786

8 Ob 527/86OGH19.11.1986

Veröff: EvBl 1987/198 S 753 = NZ 1988,42 (Friedeis)

1 Ob 51/95OGH19.12.1995

Auch

2 Ob 208/09sOGH06.05.2010

nur: Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00527_8600000_002

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