Rechtssatz
Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen beziehungsweise solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden. Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG.
1 Ob 679/86 | OGH | 14.01.1987 |
Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = ImmZ 1987,88 |
1 Ob 103/99z | OGH | 23.11.1999 |
Beisatz: Der Facharzt, an den der Stellungspflichtige gemäß § 23 Abs 2 WehrG überwiesen wird, ist nicht Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_003
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