OGH Bkd11/86 (RS0055322)

OGHBkd11/8610.11.1986

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich durch einen Teilbeschluß, mit den lediglich die Reisekosten und Barauslagen eines Anwaltsrichters bemessen, nicht aber ihm zur Zahlung auferlegt wurden, nicht beschwert erachten. Eine dennoch gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Normen

DSt 1872 §10
DSt 1872 §55h

Bkd 11/86OGH10.11.1986

Veröff: AnwBl 1987,526

24 Os 9/14zOGH17.06.2015

Auch; Beisatz: Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19861110_OGH0002_000BKD00011_8600000_001

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