OGH 5Ob151/86 (RS0106084)

OGH5Ob151/864.11.1986

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.

Normen

MRG §16 Abs1 Z1

5 Ob 151/86OGH04.11.1986
5 Ob 60/87OGH22.12.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/56

6 Ob 684/90OGH20.12.1990

nur: Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. (T1) Veröff: WoBl 1992,16 (Würth)

2 Ob 580/92OGH25.03.1993

nur T1

6 Ob 628/95OGH12.10.1995

nur T1

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

nur T1

2 Ob 2062/96sOGH09.07.1998

Auch; nur T1

5 Ob 101/11fOGH25.08.2011

Auch; nur ähnlich T1

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0050OB00151_8600000_001

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