OGH 4Ob165/85 (RS0034265)

OGH4Ob165/854.11.1986

Rechtssatz

Auch eine sinngemäße Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB, wie sie Klang (in Klang 2.Auflage VI 621) und Schubert (in Rummel, ABGB Rz 9 zu § 1486 Rdz 1) ungeachtet der taxativen Aufzählung des § 1486 ABGB für zulässig halten, müßte nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser - ausschließlich auf Dienstgeberforderungen und Dienstnehmerforderungen abstellenden - Verjährungsbestimmung in jedem Fall auf Ansprüche aus abhängiger Arbeit für einen anderen beschränkt bleiben.

Normen

ABGB §1486 Z5

4 Ob 165/85OGH04.11.1986

Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194; hiezu siehe B Oberhofer ZAS 1989,181

9 ObA 157/97xOGH26.11.1997

Auch

9 ObA 157/98yOGH09.12.1998

Auch; Beisatz: Einem Arbeitgeber ist ebenso nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. Auch hier besteht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. (T1) Veröff: SZ 71/205

8 ObA 220/98fOGH26.08.1999

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 61/02iOGH02.10.2002

Auch; Beis wie T1 nur: Einem Arbeitgeber ist nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00165_8500000_002

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