OGH 8Ob609/86 (RS0004787)

OGH8Ob609/8623.10.1986

Rechtssatz

Auch Ersatzansprüche im Rahmen der Interessenklage unterliegen der kurzen Verjährung.

Normen

ABGB §1489 IIA
EO §368

8 Ob 609/86OGH23.10.1986
4 Ob 148/03yOGH08.07.2003

Auch

7 Ob 50/06pOGH06.07.2007

Beisatz: Maßgebend für den Beginn der Verjährung des Anspruches auf das Interesse (§ 368 EO), der als Entschädigungsanspruch gilt, ist entweder die fruchtlos geführte Naturalexekution, oder, wenn nicht Exekution geführt wird, der Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist. (T1)

7 Ob 261/07vOGH12.03.2008

Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0080OB00609_8600000_001

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