OGH 1Ob588/86 (RS0009556)

OGH1Ob588/8622.10.1986

Rechtssatz

Gegen den gutgläubigen Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der bedürftige Ehegatte keinen unmittelbaren Anspruch. Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft kann sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen.

Normen

ABGB §97

1 Ob 588/86OGH22.10.1986

Veröff: MietSlg 28/42

6 Ob 621/86OGH05.02.1987

Veröff: JBl 1987,518

3 Ob 94/90OGH19.09.1990

Beisatz: Ein Dritter muß nicht von sich aus Nachforschungen einleiten, um das Bestehen eines Anspruches nach § 97 ABGB zu prüfen, der durch sein Verhalten beeinträchtigt werden könnte. Solange daher dem Vermieter nicht bekannt sein muß, daß sein Hauptmieter nicht alles Zumutbare vorkehre, um dem auf die Mietwohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses angewiesenen Ehegatten diese zu erhalten, besteht weder eine Pflicht zu Nachforschungen noch zu einer Kontaktaufnahme mit einem Ehegatten, zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht. (T1) Veröff: JBl 1991,719 = WoBl 1991,33

3 Ob 87/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/141

3 Ob 121/97hOGH09.07.1997

Auch

3 Ob 202/06mOGH19.10.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0010OB00588_8600000_001

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