OGH 1Ob33/86 (RS0067898)

OGH1Ob33/8622.10.1986

Rechtssatz

Aus welchem Grund der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ, ist unbeachtlich. Er haftet dem Bund für den Rückersatz auch dann, wenn die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Normen

MedienG §8a Abs5
MedienG §39 Abs3
MedienG §39 Abs4

1 Ob 33/86OGH22.10.1986

Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Ruggenthaler)

6 Ob 351/97dOGH17.12.1997

Auch

6 Ob 87/00pOGH14.12.2000

Vgl; Beisatz: § 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde. (T1) Beisatz: Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. (T2)

1 Ob 19/03fOGH29.04.2003
7 Ob 155/04aOGH29.09.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0010OB00033_8600000_003

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