OGH 4Ob376/86 (RS0077434)

OGH4Ob376/8614.10.1986

Rechtssatz

Der nach § 87 Abs 4 UrhG herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. Da der in § 87 Abs 4 UrhG normierten Bereicherungsanspruch allein auf Herausgabe der vom Schaden des Verletzten unabhängigen Vermögensvermehrung des Verletzers - nämlich des von ihm aus dem widerrechtlichen Eingriff gezogenen Nutzens - gerichtet ist, kann aus diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.

Normen

UrhG §87 Abs4

4 Ob 376/86OGH14.10.1986

Veröff: RdW 1987,51 (dort falsch 4 Ob 276/86)

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_003

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