OGH 7Ob649/86 (RS0033689)

OGH7Ob649/8611.9.1986

Rechtssatz

Ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.

Normen

ABGB §1431 G
JN §1 CIc

7 Ob 649/86OGH11.09.1986
1 Ob 29/87OGH23.09.1987

Auch; Veröff: SZ 60/178

1 Ob 561/89OGH14.06.1989

Veröff: SZ 62/105 = EvBl 1989/158 S 623 = JBl 1990,245 (Kerschner)

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T2)

1 Ob 118/18mOGH21.11.2018

Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T3)

9 ObA 82/20dOGH24.02.2021

Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T4)

6 Ob 176/21gOGH20.10.2021

Vgl; Beisatz: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860911_OGH0002_0070OB00649_8600000_001

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